Impressum
Testartikel für Seite IMMOFUX Immobilienmakler
Diesen Artikel habe ich als Test am 19.3.2019 nur mit einem Video als Iframe von useloom.com erstellt, dabei aber das vorgegebene Format von 240x320 auf 480x640 verändert:
Testartikel für Seite IMMOFUX Immobilienmakler
Diesen Artikel habe ich als Test am 11.3.2019 nur mit einem Foto mit "Bildadresse kopieren" von photos.google.com gebastelt und mit einem Link im Bild versehen.
Multimediales Portalsystem für die Immobilienbranche
Einfacher Einbau von Bildern mit URL von Google Photos
Geniale Funktion: Einfach Foto - URL von photos.google.com übernehmen...
Artikel aus Digital Inspiration
Google Fotos als Image-Host Das Einbetten von Google Fotos ist eine neue Web-App, mit der Sie, wie der Name schon sagt, ganz einfach jedes auf Google Fotos gehostete Bild auswählen und mit einfachem HTML-Code auf einer Webseite platzieren können. Hier sind die Schritte: Gehen Sie zu photos.google.com und öffnen Sie jedes Bild, das Sie in Ihre Website einbetten möchten. Tippen Sie auf das Teilen - Symbol ( Video - Tutorial ) und klicken Sie dann auf den Link abrufen Schaltfläche zum Erzeugen eines gemeinsam nutzbaren Link des Bildes. Gehen Sie zu j.mp/EmbedGooglePhotos, fügen Sie diesen Link ein und es wird sofort der Einbettungscode für das ausgewählte Bild generiert. Das ist es. Öffnen Sie Ihre Website-Vorlage, fügen Sie den generierten Code ein und speichern Sie ihn ( siehe Beispiel ). Das Bild wird jetzt direkt von Ihrem Google Fotos-Konto bereitgestellt. Diese Technik kann auch zum Einbetten von Bildern in HTML Mail verwendet werden, ohne dass ein externer Bildhostingdienst verwendet werden muss.
Mietpreisbremse: Das Wichtigste im Überblick
Besonders in Großstädten steigen die Wohnungsmieten zurzeit inflationär an. Viele Menschen können sich zentrumsnahe Eigenheime nicht mehr leisten und der Besitz von Immobilien gilt heute als sichere Geldanlage, da Vermietern bei der Bestimmung des Mietpreises kaum Grenzen gesetzt sind. Aber stimmt das überhaupt oder gibt es eine Mietpreisbremse? Lesen Sie mehr dazu hier.
Mit der sogenannten Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass die Wohnungsmieten über ein bestimmtes Maß hinausgehen. Allerdings ist es jedem Bundesland selbst überlassen, ob und wie es die Mietpreisbremse umsetzt.
Gesetz zur Mietpreisbremse
Seit dem 1. Juni 2015 existiert ein Gesetz zur Mietpreisbremse, welches besagt, dass die veranschlagte Miete beim Abschluss eines neuen Vertrages die ortsüblichen Mietpreise mit maximal zehn Prozent überschreiten darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich von Grund auf sanierte Wohnungen sowie Neubauten. Die Bundesländer können mittels einer Rechtsverordnung spezifische Gebiete benennen, welche dieser Mietpreisbremse unterworfen sind. In der folgenden Tabelle sind die jeweils festgelegten Städte mit einer gültigen Mietpreisbremse und dem dazugehörigen Geltungszeitraum aufgelistet.
Bundesland |
Geltungszeitraum |
von der Mietpreisbremse erfasste Gebiete |
Bayern |
1.1.2016 bis 31.7.2020 |
137 Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg |
Baden-Württemberg |
1.11.2015 bis 31.10.2020 |
68 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Freiburg i. Br., Heidelberg, Karlsruhe |
Berlin |
1.6.2015 bis 31.5.2020 |
ganz Berlin |
Brandenburg |
1.1.2016 bis 31.12.2020 |
31 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Königs Wusterhausen, Hoppegarten |
Bremen |
1.12.2015 bis 30.11.2020 |
ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven |
Hamburg |
1.7.2015 bis 30.6.2020 |
Ganz Hamburg |
Hessen |
27.11.2015 bis 30.06.2019 |
16 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt, Kassel. Teilweise mit Ausnahme einzelner Stadtteile |
Mecklenburg-Vorpommern |
1.10.2018 is 30.9.2023 |
Rostock, Greifswald |
Niedersachsen |
1.12.2016 bis 30.11.2021 |
19 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Wolfsburg, Braunschweig |
Nordrhein-Westfalen |
1.7.2015 bis 30.6.2020 |
22 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster, Aachen, Bielefeld |
Rheinland-Pfalz |
8.10.2015 bis 7.10.2020 |
Mainz, Trier, Landau |
Schleswig-Holstein |
1.12.2015 bis 30.11.2020 |
12 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen |
Thüringen |
31.3.2016 bis 31.1.2021 |
Erfurt und Jena |
|
|
Stand: 29.8.2018 |
Regelung bei bestehenden Mietverträgen
Bei bereits bestehenden Mietverträgen spricht man nicht von einer Mietpreisbremse, sondern von der sogenannten Kappungsgrenze. Laut dieser Vorgabe ist es dem Vermieter gestattet, innerhalb von drei Jahren eine maximale Mieterhöhung von 20 Prozent vorzunehmen. Insgesamt bleibt der Anstieg der Kaltmiete aber auch hier auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichspreise beschränkt.
Für bestimmte Gebiete, in denen der bezahlbare Wohnraum gefährdet ist, können die Bundesländer darüber hinaus eine gesonderte Kappungsgrenze festsetzen. In diesen Fällen dürfen die Mieteinnahmen anstelle der üblichen 20 Prozent innerhalb von drei Jahren nur 15 Prozent angehoben werden.
Ortsübliche Vergleichsmiete bestimmen
In welchem Rahmen sich die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt, ist auf verschiedene Arten zu ermitteln:
- Onlineabfrage des Mietspiegels
- Betrachtung von Vergleichswohnungen
- Erstellung eines Sachverständigengutachtens
- Auskunft aus einer Mietdatenbank
Weiterführende Informationen beispielsweise zur Mietpreisbremse bei Index- und Staffelmieten sowie zu den Vor- und Nachteilen, können Sie unter www.mietminderung.net/mietpreisbremse nachlesen.