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Testartikel für Seite IMMOFUX Immobilienmakler

Diesen Artikel habe ich als Test am 19.3.2019 nur mit einem Video als Iframe von useloom.com erstellt, dabei aber das vorgegebene Format von 240x320 auf 480x640 verändert:

 

 

Testartikel für Seite IMMOFUX Immobilienmakler

Diesen Artikel habe ich als Test am 11.3.2019 nur mit einem Foto mit "Bildadresse kopieren" von photos.google.com gebastelt und mit einem Link im Bild versehen.

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Artikel aus Digital Inspiration

Google Fotos als Image-Host Das Einbetten von Google Fotos ist eine neue Web-App, mit der Sie, wie der Name schon sagt, ganz einfach jedes auf Google Fotos gehostete Bild auswählen und mit einfachem HTML-Code auf einer Webseite platzieren können. Hier sind die Schritte: Gehen Sie zu photos.google.com und öffnen Sie jedes Bild, das Sie in Ihre Website einbetten möchten. Tippen Sie auf das Teilen - Symbol ( Video - Tutorial ) und klicken Sie dann auf den Link abrufen Schaltfläche zum Erzeugen eines gemeinsam nutzbaren Link des Bildes. Gehen Sie zu j.mp/EmbedGooglePhotos, fügen Sie diesen Link ein und es wird sofort der Einbettungscode für das ausgewählte Bild generiert. Das ist es. Öffnen Sie Ihre Website-Vorlage, fügen Sie den generierten Code ein und speichern Sie ihn ( siehe Beispiel ). Das Bild wird jetzt direkt von Ihrem Google Fotos-Konto bereitgestellt. Diese Technik kann auch zum Einbetten von Bildern in HTML Mail verwendet werden, ohne dass ein externer Bildhostingdienst verwendet werden muss.

 KLick für die URL-Eingabe 


Mietpreisbremse: Das Wichtigste im Überblick

Besonders in Großstädten steigen die Wohnungsmieten zurzeit inflationär an. Viele Menschen können sich zentrumsnahe Eigenheime nicht mehr leisten und der Besitz von Immobilien gilt heute als sichere Geldanlage, da Vermietern bei der Bestimmung des Mietpreises kaum Grenzen gesetzt sind. Aber stimmt das überhaupt oder gibt es eine Mietpreisbremse? Lesen Sie mehr dazu hier.

Mit der sogenannten Mietpreisbremse soll verhindert werden, dass die Wohnungsmieten über ein bestimmtes Maß hinausgehen. Allerdings ist es jedem Bundesland selbst überlassen, ob und wie es die Mietpreisbremse umsetzt.


Mietpreisbremse Überblick

 

Gesetz zur Mietpreisbremse

Seit dem 1. Juni 2015 existiert ein Gesetz zur Mietpreisbremse, welches besagt, dass die veranschlagte Miete beim Abschluss eines neuen Vertrages die ortsüblichen Mietpreise mit maximal zehn Prozent überschreiten darf. Von dieser Regelung ausgenommen sind lediglich von Grund auf sanierte Wohnungen sowie Neubauten. Die Bundesländer können mittels einer Rechtsverordnung spezifische Gebiete benennen, welche dieser Mietpreisbremse unterworfen sind. In der folgenden Tabelle sind die jeweils festgelegten Städte mit einer gültigen Mietpreisbremse und dem dazugehörigen Geltungszeitraum aufgelistet.


Bundesland

Geltungszeitraum

von der Mietpreisbremse erfasste Gebiete

Bayern

1.1.2016

bis 31.7.2020

137 Gemeinden, u. a. München, Augsburg, Ingolstadt, Bamberg, Regensburg, Nürnberg

Baden-Württemberg

1.11.2015

bis 31.10.2020

68 Städte und Gemeinden, u. a. Stuttgart, Freiburg i. Br., Heidelberg, Karlsruhe

Berlin

1.6.2015

bis 31.5.2020

ganz Berlin

Brandenburg

1.1.2016

bis 31.12.2020

31 Städte und Gemeinden, u. a. Potsdam, Königs Wusterhausen, Hoppegarten

Bremen

1.12.2015

bis 30.11.2020

ganz Bremen mit Ausnahme von Bremerhaven

Hamburg

1.7.2015

bis 30.6.2020

Ganz Hamburg

Hessen

27.11.2015

bis 30.06.2019

16 Städte und Gemeinden, u. a. Frankfurt a. M., Wiesbaden, Darmstadt, Kassel. Teilweise mit Ausnahme einzelner Stadtteile

Mecklenburg-Vorpommern

1.10.2018

is 30.9.2023

Rostock, Greifswald

Niedersachsen

1.12.2016

bis 30.11.2021

19 Städte und Gemeinden, u. a. Hannover, Wolfsburg, Braunschweig

Nordrhein-Westfalen

1.7.2015

bis 30.6.2020

22 Städte und Gemeinden, u. a. Düsseldorf, Köln, Bonn, Münster, Aachen, Bielefeld

Rheinland-Pfalz

8.10.2015

bis 7.10.2020

Mainz, Trier, Landau

Schleswig-Holstein

1.12.2015

bis 30.11.2020

12 Städte und Gemeinden, u. a. Kiel, Sylt, Wyk auf Föhr, Kampen

Thüringen

31.3.2016

bis 31.1.2021

Erfurt und Jena


 

 Stand: 29.8.2018

 


Regelung bei bestehenden Mietverträgen

Bei bereits bestehenden Mietverträgen spricht man nicht von einer Mietpreisbremse, sondern von der sogenannten Kappungsgrenze. Laut dieser Vorgabe ist es dem Vermieter gestattet, innerhalb von drei Jahren eine maximale Mieterhöhung von 20 Prozent vorzunehmen. Insgesamt bleibt der Anstieg der Kaltmiete aber auch hier auf die Höhe der ortsüblichen Vergleichspreise beschränkt.

Für bestimmte Gebiete, in denen der bezahlbare Wohnraum gefährdet ist, können die Bundesländer darüber hinaus eine gesonderte Kappungsgrenze festsetzen. In diesen Fällen dürfen die Mieteinnahmen anstelle der üblichen 20 Prozent innerhalb von drei Jahren nur 15 Prozent angehoben werden.

 

Ortsübliche Vergleichsmiete bestimmen

In welchem Rahmen sich die ortsübliche Vergleichsmiete bewegt, ist auf verschiedene Arten zu ermitteln:

  • Onlineabfrage des Mietspiegels
  • Betrachtung von Vergleichswohnungen
  • Erstellung eines Sachverständigengutachtens
  • Auskunft aus einer Mietdatenbank

 

Weiterführende Informationen beispielsweise zur Mietpreisbremse bei Index- und Staffelmieten sowie zu den Vor- und Nachteilen, können Sie unter www.mietminderung.net/mietpreisbremse nachlesen.



 



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